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52 Änderungen an IAS 27 – „Einzelabschlüsse“: Im Rahmen der Verabschiedung des IFRS 10 „Konzern- abschlüsse“ werden die Regelungen für das Kontrollprinzip und die Anforderungen an die Erstellung von Konzernabschlüssen aus dem IAS 27 ausgelagert und abschließend im IFRS 10 behandelt (siehe Ausführungen zu IFRS 10). Im Ergebnis enthält IAS 27 künftig nur die Regelungen zur Bilanzierung von Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen in IFRS Einzel- abschlüssen. Die Änderungen sind erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Sie haben keine Auswirkungen auf den Heraeus Konzernabschluss. Änderungen an IAS 28 – „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“: Im Rahmen der Verabschiedung des IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen“ erfolgten auch Anpassungen an IAS 28. IAS 28 regelt – wie bislang auch – die Anwendung der Equity-Methode. Allerdings wird der Anwendungsbereich durch die Verabschiedung des IFRS 11 erheblich erweitert, da zukünftig nicht nur Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, sondern auch an Gemeinschaftsunternehmen (siehe IFRS 11) nach der Equity-Methode bewertet werden müssen. Eine weitere Änderung betrifft die Bilanzierung nach IFRS 5, wenn nur ein Teil eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen oder an einem Joint Venture zum Verkauf bestimmt ist: Auf den zu veräußernden Anteil ist IFRS 5 anzuwenden, während der übrige (zurückzubehaltende) Anteil bis zur Veräußerung des erstgenannten Anteils weiterhin nach der Equity-Methode zu bilanzieren ist. Die Änderungen sind erstmals anzu- wenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Für Heraeus ergeben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss. Änderungen an IAS 32 – „Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten“: Diese Ergänzung zum IAS 32 stellt klar, welche Voraussetzungen für die Saldierung von Finanzinstrumenten bestehen. In der Ergänzung wird die Bedeutung des gegenwärtigen Rechtsanspruchs zur Aufrechnung erläutert und klargestellt, welche Verfahren mit Bruttoausgleich als Nettoausgleich im Sinne des Stan- dards angesehen werden können. Die Änderungen des IAS 32 sind erstmals anzuwenden in Geschäfts- jahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Für Heraeus ergeben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss. Änderungen an IAS 36 – „Angaben zum erzielbaren Betrag nicht finanzieller Vermögenswerte“: Im Zuge einer Folgeänderung aus IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“ wurde eine neue Pflicht- angabe zum Goodwill Impairment Test nach IAS 36 eingeführt: Es ist der erzielbare Betrag der zah- lungsmittelgenerierenden Einheiten anzugeben, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Wertminderung vorgenommen wurde. Da diese Anhangangabe unbeabsichtigt eingeführt wurde, wird sie mit dieser Änderung vom Mai 2013 wieder gestrichen. Andererseits ergeben sich aus dieser Änderung zusätzliche Angaben, wenn eine Wertminderung tatsächlich vorgenommen wurde und der erzielbare Betrag auf Basis eines beizulegenden Zeitwerts ermittelt wurde. Die Änderungen sind erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Für Heraeus ergeben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

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