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58 f) Geschäfts- oder Firmenwerte Die aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerte werden nicht planmäßig abgeschrieben. Sie werden jähr­- lich – oder bei vorliegenden Anzeichen einer Wertminderung – im Rahmen eines Impairment Tests auf ihre Werthaltigkeit überprüft. Die Werthaltigkeitsprüfung findet dabei auf Basis der zugrunde liegenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Ein­­­­heiten statt. Ist der erzielbare Betrag der betreffenden Einheit unter deren Buchwert gesunken, werden außerplan- mäßige Abschreibungen vorgenommen. Der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungs- wert. Die Werthaltigkeitsprüfung erfolgt in der Regel auf Basis des Nutzungswerts. Eine Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten erfolgt nur, wenn der Nutzungswert unter dem Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit liegt und eine zuverlässige Schätzung möglich ist. Wertaufholungen sind nicht zulässig. Sobald ein Geschäfts- oder Firmenwert in vollständiger Höhe wertberichtigt ist, wird sein Abgang im Konzernanlagenspiegel unterstellt. g) Übrige immaterielle Vermögenswerte Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu ihren Anschaffungskosten aktiviert und, soweit sie eine bestimmbare wirtschaftliche Nutzungsdauer haben, planmäßig über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Den planmäßigen Abschreibungen liegen Nutzungsdauern zwischen drei und 25 Jahren zugrunde. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden mit ihren Anschaffungskosten aktiviert und bei vorliegenden Anzeichen für eine Wertminderung oder mindestens einmal jährlich einem Impairment Test unterzogen. Sofern der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigt, werden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen. Sind die Gründe für die außerplanmäßigen Ab­schrei- bungen entfallen, findet eine Wertaufholung statt. Die ergebniswirksame Wertaufholung ist begrenzt auf den fortgeführten Buchwert, der sich ohne die in der Vergangenheit vorgenommene Wertberichtigung ergeben hätte, oder auf einen niedrigeren erzielbaren Betrag. Im Rahmen der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten werden grundsätzlich Forschungs- und Entwicklungskosten unterschieden: Forschungskosten werden bei Anfall in der Gewinn- und Verlustrechnung aufwandswirksam erfasst; Entwicklungskosten für künftige Produkte oder Tech- nologien werden, sofern die entsprechenden Kriterien gemäß IAS 38 kumulativ erfüllt sind, aktiviert. Sind die Voraussetzungen für eine Aktivierung nicht gegeben, werden die Aufwendungen im Jahr ihrer Entstehung im Periodenergebnis erfasst.

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