Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

150429_Heraeus_FB14_WEB_reduziert_rgb_A_1b

66 oder physische Schäden der Vermögenswerte stellen interne Indikatoren für eine Wertminderung dar. Die Aussagen zur Ermittlung des erzielbaren Betrags bei den Geschäfts- oder Firmenwerten gelten hier weitestgehend analog. Beim Entfallen der Gründe für eine Wertminderung werden entsprechende Wertaufholungen vorgenommen, die die fortgeführten Anschaffungskosten nicht übersteigen dürfen. Latente Steueransprüche/-schulden (siehe (33)): Die Realisierbarkeit latenter Steueransprüche hängt von künftigen steuerpflichtigen Ergebnissen der jeweiligen Gesellschaft ab. Wenn Zweifel an der Re­alisierbarkeit künftiger Steuervorteile bestehen, werden im Einzelfall angemessene Wertberichti- gungen der latenten Steueransprüche vorgenommen. Die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche basiert auf unternehmensinternen Planungsrechnungen zur zukünftigen Ergebnis­ situation der Gesellschaft. Forderungen (siehe (12)) werden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektiv- zinsmethode bewertet. Liegt eine Wertminderung vor, werden Forderungen erfolgswirksam wertberichtigt. Hinweise auf eine Wertminderung sind beispielsweise das Bekanntwerden finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners und das Eintreten von Zahlungsverzug. Bei der Beurteilung des Wertberichtigungs­ bedarfs werden regionale und branchenspezifische Gegebenheiten berücksichtigt. Für die Bestimmung der Wertminderungen werden Erfahrungswerte zur Zahlungsfähigkeit der Kunden und zudem Faktoren wie die Altersstruktur, die Überfälligkeit, vorhandene Versicherungen sowie kundenspezifische Risiken berücksichtigt. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (siehe (23)) werden unter Anwendung versicherungsmathematischer Verfahren bewertet. Dabei werden neben dem Diskontierungszinssatz u. a. Annahmen für die folgenden Bewertungsparameter verwendet: künftige Entwicklung der Arbeits­- entgelte und Renten, Fluktuation der Beschäftigten sowie Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten. Bei fondsfinanzierten Pensionsplänen wird der für die Bestimmung des Zinsaufwands und die Bewertung der Pensionsverpflichtungen anzusetzende Zinssatz gleichermaßen für die Ermittlung des Zinsertrags aus dem Planvermögen angesetzt. Versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Sie entstehen durch die Abweichungen der tat­sächlichen Entwicklung der Pensionsverpflichtungen und des Planvermögens von den zu Jahres­beginn getroffenen Annahmen sowie durch die Aktualisierung der versicherungsmathematischen Annahmen. Sonstige Rückstellungen (siehe (22)) decken u. a. Risiken aus Rechtsstreitigkeiten ab. Zur Beurteilung der Rückstellungshöhe werden neben der Sachverhaltsbeurteilung und den geltend gemachten An- sprüchen im Einzelfall auch die Ergebnisse vergleichbarer Verfahren und unabhängige Rechtsgutachten herangezogen sowie Annahmen über Eintrittswahrscheinlichkeiten und Bandbreiten möglicher Inan- spruchnahmen getroffen. Die tatsächlichen Belastungen können von diesen Einschätzungen abweichen. Bei der Abzinsung langfristiger Rückstellungen sind Annahmen hinsichtlich des zu ver­wendenden Zinssatzes zu treffen.

Seitenübersicht