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62 Sonstige Beteiligungen sind als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zu klassifizieren. Da für diese jedoch kein aktiver Markt existiert, werden sie zu Anschaffungskosten bewertet. Markt­wertänderungen von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden nach Berücksichtigung latenter Steuern im sonstigen Ergebnis erfasst. Erst bei Veräußerung oder nicht nur vorübergehender Wertminderung dieser Vermögenswerte werden die im Eigenkapital kumulierten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam im Finanzergebnis abgebildet. Derivative Finanzinstrumente Die Folgebewertung der derivativen Finanzinstrumente erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Waren­termingeschäfte, bei denen die nach IAS 39 geltende Own Use Exemption nicht zur Anwen- dung kommt, werden abgegrenzt vom Own-Use-Bestand als Handelsbestand erfasst und gemäß IAS 39 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Darüber hinaus hängt die Behandlung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts davon ab, ob Hedge Accounting nach IAS 39 angewandt wird. Sofern für Sicherungsgeschäfte, die betriebswirt- schaftlich der Währungs-, Preis- oder Zinssicherung dienen, Hedge Accounting nicht angewandt wird, werden die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlust­ rechnung erfasst. Bei Anwendung von Hedge Accounting werden derivative Finanzinstrumente bei Vertragsabschluss entweder als Sicherungsinstrument zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts bestimmter bilan- zierter Vermögenswerte und Schulden (Fair Value Hedge) oder zur Absicherung zukünftig er­warteter Zahlungsströme (Cashflow Hedge) klassifiziert. Bei einem Fair Value Hedge werden sowohl das Sicherungs- als auch das dazugehörige Grundgeschäft mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet und Änderungen dieser Zeitwerte grundsätzlich erfolgs­ wirksam im Finanzergebnis erfasst. Im Rahmen eines Cashflow Hedge ist der effektive Teil der Marktwertänderungen des Sicherungs­ instrumentes unter Berücksichtigung latenter Steuern im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Erst zum Zeitpunkt, zu dem die korrespondierenden Verluste bzw. Gewinne aus dem Grundgeschäft realisiert werden, erfolgt eine erfolgswirksame Erfassung der im Eigenkapital kumulierten Anpassungen. l) Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung von Transaktionskosten angesetzt. Langfristige Verbindlichkeiten und Finanzschulden werden mit einem fristadäquaten Marktzins abgezinst, sofern es sich um materielle Beträge handelt und die Verbind- lichkeit vertraglich unverzinslich ist oder mit einem nicht fristadäquaten Zinssatz verzinst wird.

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